Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) entsteht „fast von allein.“ Wenn sich mehrere Personen zusammentun und sich dazu verpflichten, einen gemeinsamen Zweck zu fördern, gründen sie häufig nahezu nebenläufig eine GbR. Ein schriftlicher Vertrag ist dazu ebenso wenig Voraussetzung wie der Gang zum Notar oder eine Eintragung im Handelsregister.
Eventuell ist den Gesellschaftern noch nicht einmal bewusst, dass sie eine GbR gegründet haben. Gesellschaften bürgerlichen Rechts (auch „BGB-Gesellschaft“ genannt) kommen daher in den unterschiedlichsten Erscheinungsformen vor: Von ärztlichen Gemeinschaftspraxen und kleineren Unternehmen bis zur Wohn- oder Fahrgemeinschaft.
In diesem Artikel soll es daher weniger um die Gründung sondern um die korrekte Auflösung einer GbR gehen:
- Schritt 1: Auflösung der GbR
- Schritt 2: Liquidation und Auseinandersetzung
- 2.1 Beendigung aller schwebenden Geschäfte
- 2.2 Rückgabe der zur Nutzung überlassenen Gegenstände
- 2.3 Tilgung der Schulden der GbR
- 2.4 Rückerstattung der Einlagen
- 2.5 Verteilung des Gesellschaftsvermögens
- Schritt 3: Vollbeendigung
- Achtung: Termine und Fristen bei der Auflösung
- Frage: muss zur Auflösung der GbR ein Auflösungsvertrag geschlossen werden?
Grundsätzlich können die Gesellschafter vertraglich frei festlegen, wann die GbR aufgelöst werden soll. So kann beispielsweise vereinbart werden, dass die GbR nach Ablauf einer bestimmten Zeit oder bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses aufgelöst wird. In diesem Fall führt der bloße Zeitablauf bzw. der Eintritt des Ereignisses zur Auflösung der GbR – wenn die Gesellschafter nicht vorher beschließen, die GbR doch noch fortzusetzen.
Ferner können die Gesellschafter jederzeit einstimmig die Auflösung der GbR beschließen. Erforderlich sind die Stimmen aller Gesellschafter; eine Mehrheitsentscheidung genügt grundsätzlich nicht, es sei denn, die Gesellschafter haben dies im Gesellschaftsvertrag festgelegt.
Üblicherweise endet die Gesellschaft bürgerlichen Rechts jedoch nicht mit ihrer Auflösung. Tatsächlich verläuft die Beendigung einer GbR in 3 Schritten:
- Auflösung
- Liquidation und Auseinandersetzung
- Vollbeendigung
Schritt 1: Auflösung der GbR
Besteht ein Grund für die Auflösung der GbR, beginnt die Abwicklung. Dabei wandelt sich die GbR in eine sogenannte „Abwicklungsgesellschaft“ um, deren Zweck die Vollbeendigung der Gesellschaft ist. Die Gesellschaft ist trotz ihrer Auflösung also weiterhin existent; als Abwicklungsgesellschaft oder Liquidationsgesellschaft erhält sie einen neuen Gesellschaftszweck: die GbR zu beenden.
In dieser Phase haben die Gesellschafter noch die Möglichkeit, die GbR durch einen einstimmigen Beschluss wieder ins Leben zu rufen.
In der Liquidationsgesellschaft steht das Geschäftsführungs- und Vertretungsrecht grundsätzlich allen Gesellschaftern gemeinsam zu. Es kann grundsätzlich also nicht ein Gesellschafter für die Gesellschaft handeln, auch wenn ihm zuvor dieses Recht zustand. Im Gesellschaftsvertrag können explizit für die Liquidationsgesellschaft andere Regelungen vorgesehen werden.
Die GbR wickelt zunächst die schwebenden Geschäfte ab. Sie erfüllt insbesondere Verträge, die sie bereits vor Auflösung abgeschlossen hat.
Schritt 2: Liquidation und Auseinandersetzung
Die Begriffe „Liquidation“ und „Auseinandersetzung“ sind zwei unterschiedliche Sachverhalte. Die Liquidation dient der Beendigung der GbR im Außenverhältnis (gegenüber den Geschäftspartnern etc.), die Auseinandersetzung bezieht sich auf das Innenverhältnis und meint die Verrechnung der Kapitaleinlagen der GbR-Gesellschafter untereinander.
In dieser zweiten Phase sind die Gesellschafter gegenseitig dazu verpflichtet, an der Abwicklung der GbR mitzuwirken. Entsprechend den gesetzlichen Regelungen steht im Abwicklungsstadium allen Gesellschaftern der GbR die Geschäftsführung zu. Allerdings gibt es dazu Ausnahmen, z. B. wenn im Gesellschaftsvertrag etwas anderes vereinbart wurde oder wenn der Grund der Auflösung der GbR die Insolvenz der Gesellschaft ist: Dann wickelt allein der Insolvenzverwalter die GbR ab.
In der Phase der Abwicklung können die Gesellschafter keine Ansprüche gegen die GbR geltend machen, um die Sachverhalte nicht zu verkomplizieren. Zwar schreibt der Gesetzgeber weder eine Eröffnungsrechnung noch eine besondere Schlussabrechnung vor, allerdings bringt die Darlegung einer Eröffnungsrechnung den empfehlenswerten Vorteil, als dass sie die GbR-Abwicklung erheblich erleichtert. Die Schlussabrechnung, auch in Form einer abschließenden formlosen Rechnung ist sinnvoll, damit festgestellt werden kann, welche Beträge die Gesellschafter jeweils noch von der Gesellschaft erhalten beziehungsweise an diese zahlen müssen. Eine solche Schlussabrechnung ist dem Auflösungsvertrag entsprechend beizulegen.
Nachfolgende Handlungen sind in dem Schritt „Liquidation und Auseinandersetzung“ vorzunehmen:
2.1 Beendigung aller schwebenden Geschäfte
Zunächst sind sämtliche noch laufende Geschäfte der GbR zu beenden. Neue Geschäfte können nur eingegangen werden, wenn diese erforderlich sind, um die Geschäftstätigkeit zu beenden.
2.2 Rückgabe der zur Nutzung überlassenen Gegenstände
Alle Gegenstände, die ein Gesellschafter der GbR zur Nutzung übergeben hat, müssen ihm wieder ausgehändigt werden. Es handelt es sich dabei um solche Gegenstände, über welche die Gesellschafter vereinbart haben, dass sie nicht in das Vermögen der GbR überführt werden sollten. Grundsätzlich kann ein Gesellschafter die unverzügliche Rückgabe verlangen, außer der betroffene Gegenstand wird zur Abwicklung der GbR benötigt.
2.3 Tilgung der Schulden der GbR
Als nächstes sind die Schulden der GbR gegenüber Dritten zu tilgen. Dabei hat jeder einzelne Gesellschafter gegenüber seinen Mitgesellschaftern die Pflicht, an der Begleichung der Schulden der Gesellschaft mitzuwirken. Sollten die liquiden Mittel der GbR zur Schuldentilgung nicht ausreichend sein, muss das Gesamtvermögen der Gesellschaft zu Geld gemacht werden. Können selbst dann noch nicht alle Schulden beglichen werden, stehen die Gesellschafter selbst in der Verantwortung (Nachschusspflicht). Sofern in einem etwaigen Gesellschaftsvertrag keine anderweitigen Regelungen getroffen wurden, tragen die Gesellschafter jeweils denselben Anteil am GbR-Verlust.
2.4 Rückerstattung der Einlagen
Im Anschluss an die Schuldentilgung erhalten die Gesellschafter ihre geleisteten Einlagen zurückerstattet. Grundsätzlich erfolgt eine Rückerstattung immer in Geld, so werden etwa Sacheinlagen ihrem Wert entsprechend zurückgezahlt. Ist die Liquidität der GbR für diesen Wertersatz nicht ausreichend, muss das das Vermögen der GbR veräußert werden. Sind anschließend immer noch nicht genügend geldwerte Mittel vorhanden, sind die Mitgesellschafter in der Pflicht, den Wert anteilig zu ersetzen.
2.5 Verteilung des Gesellschaftsvermögens
Ist nach der Schuldenbegleichung gegenüber Dritten sowie der Einlagenrückerstattung noch Gesellschaftsvermögen vorhanden, ist dieser Überschuss entsprechend an die Gesellschafter zu verteilen. Die Überschussverteilung erfolgt gemäß dem Verhältnis der Gesellschafter-Anteil am Gewinn. Allerdings steht es den Gesellschaftern völlig frei, das Vermögen der GbR auch in einem abweichenden Verhältnis zu verteilen.
Schritt 3: Vollbeendigung
Sobald das Abwicklungsverfahren erfolgreich abgeschlossen ist, gilt die GbR als beendet. Dies ist sogar dann der Fall, wenn die Gesellschaft noch ausstehende Schulden hat. Für diese haften weiterhin die Gesellschafter mit ihrem eigenen Vermögen.
Achtung: Termine und Fristen bei der GbR-Auflösung
Im Rahmen der Auflösung der GbR sind Termine und Fristen nur dann einzuhalten, wenn sie im Gesellschaftsvertrag oder durch einen gemeinsamen Beschluss der Gesellschafter festgelegt wurden. Wenn etwa ein Gesellschafter kündigt, muss er bestimmte Kündigungsfristen einhalten, sofern die GbR für einen befristeten Zeitraum eingegangen wurde. Ist für das Bestehen der GbR hingegen kein Zeitrahmen vorgegeben, dann kann eine Kündigung seitens eines Gesellschafters im Grunde jederzeit geschehen.
Darüber hinaus hat ein Gesellschafter im Falle des Ausscheidens aus der GbR zu beachten, dass er im Außenverhältnis für sämtliche solche Verbindlichkeiten der Gesellschaft („Altschulden“) haftet, die vor ihrem/seinem Ausscheiden begründet wurden. Diese sogenannte Nachhaftung endet erst nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren.
Ist für die Auflösung der GbR ein Auflösungsvertrag notwendig?
Müssen Gesellschafter einen Auflösungsvertrag schließen, wenn sie ihre GbR auflösen? Nein; grundsätzlich ist ein Auflösungsvertrag nicht zwingend und nicht vom Gesetz vorgeschrieben.
Allerdings empfiehlt sich ein Vertrag, da er einige wichtige Vorteile bietet:
- Die Abwicklung wird strukturiert, besser durchdacht und organisiert.
- Die Befugnisse der Gesellschafter werden (neu) festgelegt.
- Es werden bestimmte Regelungen gefasst, an die sich die Vertragspartner halten müssen.
- Der Vertrag kann als Hilfe zur Lösung von Uneinigkeiten zwischen den Gesellschaftern verwendet werden — in der aktuellen Lage und auch in der Zukunft
- Es findet eine Regelung zu allen Verbindlichkeiten statt, was den Gesellschaftern Rechtssicherheit gibt. Auf diese Weise können Rechtsstreitigkeiten vermieden oder entschärft werden.
- Bestimmte rechtliche Folgen können festgelegt werden, dadurch werden rechtliche Folgen erkannt und überschaubar.
- Es können Regelungen der Haftung und gegebenenfalls Vertragsstrafen beschlossen werden.
Ein Auflösungsvertrag bringt den Gesellschaftern ausschließlich Vorteile. Er identifiziert Probleme und führt zu einer geordneten Beendigung der GbR bei Vermeidung von kostenintensivem Streit zwischen den Gesellschaftern.
Zusammenfassung
Zahlreiche Gründe können zur Auflösung einer GbR führen. Gesetzlich vorgesehen ist die Auflösung bei Kündigung durch einen Gesellschafter oder einen Privatgläubiger, Tod eines Gesellschafters, Insolvenz der GbR oder eines Gesellschafters sowie bei Erreichung des Gesellschaftszwecks oder Unmöglichkeit dessen.
Im Gesellschaftsvertrag können die Gesellschafter die genannten Auflösungsgründe teils erheblich einschränken oder weitere Auflösungsgründe vereinbaren.
Liegt ein Auflösungsgrund vor, kommt es zur Auseinandersetzung der GbR. Dabei sind alle Schulden zu begleichen. Genügt das Vermögen der GbR dafür nicht, so müssen die Gesellschafter den Fehlbetrag nachschießen.
Erst nach der Auseinandersetzung ist die GbR endgültig beendet.
Was wir für Sie tun können
Unterstützung bei der Errichtung der GbR
Die gesetzlichen Regelungen der GbR im deutschen Gesellschaftsrecht entsprechen in den meisten Fällen nicht den Bedürfnissen der Praxis: Wenn Sie eine (gewerbliche oder freiberufliche) GbR gründen, kann sich eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung empfehlen.
Deshalb ist es sinnvoll und zweckmäßig, sich vor Gründung beraten zu lassen. Wir erstellen einen individuellen Gesellschaftsvertrag, der Ihren Bedürfnissen entspricht. Wir können z. B. im Gesellschaftsvertrag Regelungen aufnehmen, die ein plötzliches Ende der Gesellschaft verhindern, die Nachfolge regeln usw. Insbesondere sichern wir den rechtlichen Bestand Ihrer GbR auf Dauer.
Unterstützung bei der Beendigung der GbR
Wir beraten Ihre Gesellschaft umfassend im Falle ihrer (bevorstehenden) Auflösung. Wir unterstützen Sie dabei, dass bei der Abwicklung Ihrer Gesellschaft Rücksicht auf alle bestehenden Rechtsverhältnisse und Gesellschafter genommen wird.
Wir unterstützen Sie in Ihren Rechten, sollten Sie an einer Gesellschaft beteiligt sein, die vor ihrer Beendigung steht. Insbesondere gilt es, Nachschusszahlungen zu vermeiden. Selbstverständlich prüfen wir auch, inwieweit die Geschäfte fortgeführt werden können.