Rechtsanwalt Boris Zimmermann

Deutschland gilt weltweit als attraktiver Wirtschaftsstandort, bietet Rechtssicherheit und einen hohen Lebensstandard. Der deutsche Pass gilt als einer der mächtigsten weltweit und bietet die größte Reisefreiheit ohne Visum in 177 Länder (laut Visa Restrictions Index).

Die starke Investitionsbereitschaft von Nicht-EU-Ausländern in Deutschland ist ungebrochen, insbesondere nach der Ankündigung des „Brexit“ und dem Regierungswechsel in den USA. Ziel der Investoren ist neben einer Selbständigkeit in Deutschland nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (§ 21 AufenthG) auch der Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft für sich und ihre Familie. Dies ist zum Beispiel möglich durch die Gründung einer GmbH, in der der Investor bzw. die Investoren (z. B. Eheleute) Geschäftsführer werden.

Die aktuellen gesetzlich geltenden Regelungen für Unternehmensgründer und das Aufenthaltsrecht sind günstig und bieten Anreiz für Investitionen und Aufenthaltserlaubnis in Deutschland. Es gibt keine Investitionsmindestgrenze und keine Verpflichtung zur Schaffung einer Mindestanzahl von Arbeitsplätzen (Früher, wurde noch eine Mindestgrenze in Höhe von 250.000 € sowie die Schaffung von mindestens 5 Arbeitsplätzen gefordert.)

Voraussetzungen zum Erhalt der deutschen Staatsbürgerschaft durch GmbH-Gründung

Um als Nicht-EU-Bürger in Deutschland eine GmbH zu gründen und einen Aufenthaltstitel (§ 21 AufenthG) zu erlangen, gelten diese Voraussetzungen:

  1. Sie benötigen eine gesicherte Finanzierung des Vorhabens durch Eigenkapital oder eine gesicherte Finanzierungszusage, z. B. von einer Bank.
  2. Es muss ein wirtschaftliches Interesse in der Region vorliegen: Die Geschäftsidee soll positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lassen und/oder attraktiv für die Region sein, in der die GmbH betrieben wird.
  3. Sie müssen Ihren Lebensmittelpunkt zukünftig in Deutschland haben und
  4. einen überzeugenden Businessplan vorweisen.
  5. Vorteilhaft, aber nicht zwingend sind deutsche Sprachkenntnisse, Know-how oder sonstige Vorkenntnisse in der Branche, in der Sie in Deutschland tätig werden möchten sowie bereits bestehende Geschäftskontakte nach Deutschland.

Das Verfahren

Verkürzt beschrieben ist das Verfahren zur GmbH-Gründung und Beantragung zum Aufenthalt bzw. der deutschen Staatsbürgerschaft wie folgt (teilweise überschneiden sich die einzelnen Schritte oder laufen parallel):

  1. Anwaltliche Beratung (persönlicher Termin und/oder per Telefon, E-Mail, Skype, LINE, WeChat) zur Klärung des Vorgehens
  2. GmbH-Gründung in Deutschland. (Wenn der/die Gründer noch nicht nach Deutschland einreisen kann/können, kann die Anmeldung kann mit Hilfe einer speziellen Vollmacht durch den Rechtsanwalt durchgeführt werden.)
    1. Erstellung der GmbH-Satzung, d. h. Benennung der Gesellschafter, der Geschäftsführer, Gesellschaftszweck und Sitz, Einzahlung des Stammkapitals von mindestens € 25.000, etc.
    2. notarielle Anmeldung der GmbH zur Eintragung beim Handelsregister
  3. Eröffnung eines Kontos (ggf. – des Geldwäschegesetzes wegen – unter Nachweis der Herkunft des Geldes)
  4. Beauftragung eines Steuerberaters
  5. Anmeldung der GmbH beim Finanzamt
  6. Beantragung eines Visums bei der Deutschen Botschaft
  7. Einreise nach Deutschland
  8. Nach Einreise: Beantragung der Verlängerung einer (auf 1-3 Jahre befristeten) Aufenthaltserlaubnis.
  9. Ggf. wiederholte Beantragung der Aufenthaltserlaubnis im jährlichen Rhythmus
  10. Erhalt der Staatsbürgerschaft nach 8 Jahren

(Hinweis zu Nr. 8: Die Ausländerbehörde holt von der zuständigen Handelskammer eine Stellungnahme zur Geschäftsidee und dem Zweck der GmbH ein. Die Kammer prüft die Geschäftsidee auf das Bestehen eines wirtschaftlichen Interesses, eines regionalen Bedürfnisses an der angestrebten Tätigkeit und ob die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt. Dann wird der Gesellschafter aufgefordert, einen Kapital- und Finanzierungsplan sowie einen Businessplan vorzulegen. Die Ausländerbehörde ist an diese Stellungnahme nicht gebunden, zieht sie jedoch regelmäßig in die Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis mit ein. Deshalb ist dieser Verfahrensschritt wesentlich und ausschlaggebend für die positive Umsetzung des Vorhabens.)

Wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs.1 AufenthG erteilt, so kann nach 3 Jahren und erneuter Prüfung der Tragfähigkeit des Unternehmens eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.

Umfassende Vorbereitung und Familie

Deutschland ist kein typisches Einwanderungsland, entsprechend wichtig ist deshalb eine gründliche Vorbereitung und eine effektive Durchführung des gesamten Vorhabens. Von Bedeutung ist die sorgfältige Planung des gesamten Verfahrens zu GmbH-Gründung und Aufenthalt, insbesondere auch, weil oft die Familie des Investierenden mitzieht.

Kommt es zum Umzug, sind weitere Themen zu bedenken, z. B. langfristige Mietverträge (ggf. kann das Geschäft zunächst in einem Business-Center untergebracht werden), Auswahl des Wohnortes sowie Kindergarten und/oder Schule für die Kinder, soziale Bindungen, Krankenversicherungen, Immobilienerwerb etc. — Auch hier kann Ihr beratender Anwalt ein erster Anlaufpunkt sein, der entsprechende Kontakte herstellt.

 

Wir beraten und begleiten ausländische Investoren bei der Unternehmensgründung in Deutschland und bei der Beantragung von Visum, Aufenthalt und Staatsbürgerschaft. Wir bereiten das Verfahren vor, koordinieren und sichern einen geregelten Ablauf des Verfahrens und vertreten Sie gegenüber den zuständigen Behörden.