Dass der Verlust des Arbeitsplatzes schwere finanzielle Folgen haben kann, ist jedem bewusst. Doch auch die Trennung vom Partner, sei es durch Scheidung oder durch bloßes Beenden einer außerehelichen Lebensgemeinschaft, kann dazu führen, dass die finanziellen Verpflichtungen zu einer unbeherrschbaren Belastung werden. Für den Unternehmer kann schon ein zahlungsunwilliger oder -unfähiger Vertragspartner ein Desaster für das eigene Unternehmen bedeuten. Egal, ob für den Privatmann oder den Unternehmer, häufig kommt die brenzlige Situation – das „worst case scenario“ – nicht überraschend. Eine Zahlungsunfähig oder Überschuldung kündigt sich meistens an. Hier gilt es, die ersten Anzeichen zu erkennen und früh zu handeln. Das heißt nicht, dass es schon zu spät sein muss, wenn diverse Mahnbescheide oder Briefe des Gerichtsvollziehers bereits vorliegen.
In meiner jahrelangen Tätigkeit als Inkassounternehmer hat sich jedoch immer wieder gezeigt: Der aktive Schuldner, sei es nun als Privatmann oder als Unternehmer, erreicht häufig mehr – und häufig honoriert ein Gläubiger auch die Bemühungen des Schuldners, Herr der Lage über seine Situation zu bleiben oder diese wieder zu erlangen. Auch der Schuldner, der mit dem Rücken an der Wand steht, der bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, erfährt oft mehr Entgegenkommen als der, der den Kopf in den Sand steckt. Meist ist es eine Frage der Kommunikation. Man muss sich fragen, mit was für einem Gläubiger man es zu tun hat. Menschliche Gefühle spielen eine große Rolle und sind nicht zu vernachlässigen. Fühlt sich der Gläubiger „über’s Ohr gehauen“ oder persönlich beleidigt, will er dem Schuldner einen „Denkzettel verpassen“, ihn mit allen Mitteln in die Insolvenz drängen? Die Erfahrung zeigt, dass der Einsatz eines „neutralen“ Dritten – eines Anwaltes – eine sachliche Handhabung herbeiführen und die Schärfe aus dem Verhältnis „Gläubiger/Schuldner“ nehmen kann.
Selbstverständlich ist es mit einigen freundlichen Worten nicht getan. Erreicht der Anwalt aber erst einmal den Gläubiger, besteht sehr oft Gesprächsbereitschaft und man kann beginnen, eine wirtschaftliche Lösung zu erarbeiten.
Ziel des Privatmanns und des Unternehmers ist es, die Insolvenz zu vermeiden, weil dies grundsätzlich seine Existenzvernichtung bedeutet. Ich hatte Mandanten, die unbedingt vermeiden wollten, die eidesstattliche Versicherung abzugeben – dies hätte das „Aus“ deren geschäftlichen Aktivitäten und unternehmerischer Zukunft bedeutet. Ein Arbeitssuchender, der beim Antritt der zukünftigen neuen Arbeitsstelle befürchten muss, dass ein Gläubiger das Gehalt pfändet und der Arbeitgeber ihn zum dann zum unangenehmen Gespräch bittet, hat ein großes Interesse daran, vor Antritt der neuen Arbeitsstelle eine Lösung zu finden, die ihn vor – für ihn – derart kontraproduktiven Maßnahmen des Gläubigers schützt. Oft wird die finanzielle Situation auch in der Familie verschwiegen – wie soll man dann erklären, dass der geplante Urlaub ausfällt, weil ein Gläubiger plötzlich das Konto mit dem Urlaubsgeld gepfändet hat? Was soll ein Geschäftsführer tun, wenn ein Unternehmensgläubiger die Insolvenzbeantragung als Vollstreckungsmittel einsetzt? Solche Fälle sind an der Tagesordnung.
Hier bietet sich die Beauftragung des Anwaltes an, mit den Gläubigern Vergleiche zu schließen oder Ratenzahlungen zu vereinbaren. Auch hier zeigt die Erfahrung der Inkassotätigkeit, dass Gläubiger einem Gespräch mit dem Anwalt eher aufgeschlossen sind als mit dem Gläubiger selbst – gerade wenn der Gläubiger schon lange „dem Geld hinterher läuft“. Bietet der Gläubiger eine Vergleichssumme an, so kommt es vor, dass der Gläubiger nur deshalb ablehnt, weil sich ihm der Gedanke aufdrängt, „abgespeist“ zu werden. Ein erfahrener Anwalt wird vom Gläubiger anders wahrgenommen und wird und kann häufig auch anders vorgehen als der Schuldner selbst. Zur Vermeidung der Insolvenz oder der weiteren Verfolgung durch den Gläubiger mit den Schuldner in Bedrängnis bringenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen muss der Schuldner möglichst kurzfristig einen Teil des geschuldeten Geld zur Verfügung haben (die erforderliche Höhe ist vom Einzelfall abhängig). In der Praxis ist es sogar recht häufig der Fall, dass Eltern, Freunde und Verwandte dem Schuldner überraschend zur Seite stehen und helfen. Dies gerade dann, wenn der Anwalt ein Vorgehen wählt, das den Verlust des zur Verfügung gestellten Geldes an eine Insolvenzmasse ausschließt. Kann eine Einigung mit den Gläubigern also nicht erzielt werden, ist das Geld nicht für den/die Geldgeber verloren.
Selbstverständlich gibt es keine Garantie, dass mit jedem Gläubiger eine zufriedenstellende Einigung erreicht oder die völlige Schuldenfreiheit werden kann. Es kann aber schon genügen, bestimmte Gläubiger durch einen Vergleich zu befriedigen und mit anderen angemessene und zahlbare Raten derart zu vereinbaren, dass es nicht mehr zu Konto- oder Gehaltspfändungen kommt. Damit steht die Möglichkeit der unbeschränkten Teilnahme am Wirtschaftsleben, sei es nun als Arbeitnehmer, Freiberufler oder Unternehmer, wieder offen.
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