Rechtsanwalt Boris Zimmermann

„Willst du einen Freund verlieren, dann frage ihn nach einem Kredit oder gewähre ihm einen.“

Grundsätzlich werden Privatdarlehen angestrebt, wenn die Bank keine Kredite mehr gewährt oder nur zu ungünstigen Konditionen. Das Verleihen von Geld (Gewährung eines Darlehens) im privaten oder geschäftlichen Bereich ist in solchen Fällen oft üblich und für den Darlehensnehmer praktikabler. Der Darlehensgeber geht dabei jedoch immer das Risiko ein, dass er sein Geld nicht oder im besseren Fall nicht pünktlich zurückbekommt. Daher sollten – ohne Bezug auf die Freundschaft – Sicherungsmittel vereinbart werden.

Ohne Substanz sind alle Titel wertlos!

Üblicherweise soll die Rückzahlung des Darlehens in Raten erfolgen, alternativ in einer Summe. Jedenfalls vereinbaren die Parteien feste Zahlungstermine. Zahlt der Darlehensnehmer nicht fristgerecht wie im Vertrag festgelegt, gerät er mit der Zahlung in Verzug. Der Darlehensgeber sollte nun unverzüglich aktiv werden. Handelt es sich lediglich um eine unverschuldete, erklärbare Verzögerung, kann dies noch toleriert werden.

Erfolgt allerdings vom Darlehensnehmer keine Reaktion auf die Nachfrage zum Ausbleiben der Zahlung oder kommt es zu weiteren Verzögerungen, sollte der Darlehensgeber unverzüglich aktiv werden. Nützt ein außergerichtliches Vorgehen nichts, so bleibt nur der aufwändigere Gang zum Gericht. Hier verklagt der Darlehensgeber seinen Vertragspartner dann – in der Regel über einen beauftragten Rechtsanwalt. Der Darlehensgeber erreicht damit vor Gericht ein obsiegendes Urteil, dass ihm seine Forderung – den Rückzahlungsanspruch – zuspricht. Allerdings muss der Kläger seinen Anspruch noch vollstrecken, wenn der Darlehensnehmer nicht freiwillig zahlt. Dazu hat er nun 30 Jahre Zeit, so lange gilt das Urteil.

Dieser Weg bedeutet weitere Kosten und Aufwand. Der Darlehensgeber hat also selbst dann, wenn er bei ausbleibender Rückzahlung durch den Darlehensnehmer diesen erfolgreich vor Gericht verklagt, noch keine Garantie auf die tatsächliche Rückzahlung. Die Zwangsvollstreckung nimmt zudem noch weitere Zeit in Anspruch, so lange muss der Darlehensgeber weiter auf sein Geld warten.

Absicherung im Darlehensvertrag vereinbaren

Es bietet sich also an, dass man beim Abschluss des Darlehens im Darlehensvertrag Regelungen im Hinblick auf zu bietende Sicherheiten trifft. Denn: nach der Gewährung eines Darlehens schlafen Sie dann besonders gut, wenn Sie Ihr Darlehen auch gut abgesichert wissen.

Zweckmäßig ist es deshalb, einen Darlehensvertrag, der auch eine Vollstreckungsklausel beinhalten sollte, von einem Anwalt erstellen zu lassen.

Achtung bei der Wahl des Sicherungsmittels im Vertrag

Nicht jede vermeintliche Sicherheit ist auch als ein Sicherungsmittel für einen Darlehensgeber geeignet. Eine Vielzahl von Sicherheiten bieten sich zunächst an: Sicherungsübereignung eines Fahrzeuges, Kfz-Papiere, Bürgschaften Dritter, Abtretung eines Erbanteils, Schmuck, Uhren, Goldmünzen, Lebensversicherung und andere bewegliche Sachen können sinnvolle Sicherheiten sein.

Die Erfahrung zeigt, dass aber auch hier Vorsicht geboten ist. So kam es schon vor, dass der Darlehensgeber die hingegebene Rolex-Uhr verwerten wollte und plötzlich ein Dritter mit den entsprechenden Papieren zur Uhr Ansprüche geltend machte; Bürgen erwiesen sich als vollkommen nutzlos, da überschuldet; usw.

Wichtig ist auch, dass der Gegenwert der Sicherheit richtig eingeschätzt wird und bei Zahlungsausfall tatsächlich die gesamte Summe sichert und nicht zwischenzeitlich im Wert gesunken ist. Schwierig sind auch Spekulationsobjekte (z. B. Kunst) und Objekte, die so speziell sind, dass sie auf dem Markt nicht leicht verwertbar sind, z. B. alte Märklin-Zugmodelle oder andere Sammlerobjekte. Vorsicht ist auch geboten, wenn es sich um Dinge handelt, die bestimmten Beschränkungen unterliegen, z. B. alte Deko-Waffen, die im Zweifel an sich wertvoll sind, aber deren Veräußerung beschränkt ist oder eine behördliche Genehmigung erforderlich macht.


 

Wollen Sie ein Darlehen geben oder nehmen? Wir beraten Sie bei der Gestaltung des Darlehensvertrages und in der Wahl des Sicherungsmittels.

Sie haben bereits ein Darlehen gegeben und die Rückzahlung bleibt aus? In dem Fall unterstützen wir Sie bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche und der Durchsetzung und Vollstreckung.