Rechtsanwalt Boris Zimmermann

Zeit ist Geld! Gerade weil viele Menschen sich mit dem Anmahnen offener Forderungen schwer tun – vielen ist es unangenehmen oder zu zeitaufwendig –  ist ein gutes Forderungsmanagement sinnvoll. Je länger man wartet, desto geringer sind die Chancen, sein Geld zu bekommen. Und so gehen Sie vor:

1. Rechnung

Ein erfolgreicher Forderungseinzug beginnt mit einer korrekten Rechnungslegung. Die ausgestellten Rechnungen sollten fortlaufend nummeriert sein. Bei Erstbehandlungspatienten passiert es häufig, dass der Eigentümer des Tieres mit Name und Adresse nicht bekannt ist. Nehmen Sie gleich bei der Behandlung die vollständige Adresse des Kunden, Telefonnummer und Bankverbindung auf.

Ihre Rechnung sollte den Namen des Tieres (insbes. bei Haustieren und Pferden) und eine genaue Leistungsbeschreibung enthalten.

Im Regelfall orientiert sich die Rechnung an der Tierärztegebührenordnung. Höhere Gebührensätze müssen Sie ausdrücklich schriftlich vereinbaren. Geringere Sätze jedoch können schnell zu einer kostenverursachenden Abmahnung durch die Tierärztekammer führen.

Wichtig ist, dass Sie eine Zahlungsfrist mit festem Datum nennen – dann gerät der Kunde nach Ablauf des Zahlungszieles in Verzug.

2. Mahnung

Oft wird der Schuldner mehrfach angemahnt und bevor schließlich gerichtliche Schritte unternommen werden, vergeht nochmals viel Zeit. Sparen Sie Zeit – mit der Zeit wird es nicht besser! Zwei Erinnerungen reichen. Die Mahnung ist eine Zahlungserinnerung, ein freundlicher Hinweis und eine Information an den Schuldner, dass er mit der Zahlung bereits in Verzug ist. Je nach Schuldner ist auch ein Telefonat sinnvoll, um zu erfahren, warum noch nicht gezahlt wurde. Eventuell vereinbaren Sie eine Ratenzahlung – das sollte nicht die Regel sein und guten Kunden vorbehalten bleiben. Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte drohen Sie schriftlich gerichtliche Maßnahmen in einer zweiten Mahnung an. Halten Sie die Abstände zwischen den Mahnungen kurz und setzen Sie Fristen bis zu maximal 10 Tagen.

3. Ermittlungen über die (Vermögens-) Verhältnisse des Schuldners

Klären Sie, ob sich eine Verfolgung der offenen Rechnung lohnt. Auch ein guter Anwalt wird sich über die Vermögensverhältnisse des Schuldners informieren, bevor er einen Mahnbescheid für Sie beantragt oder einen Gerichtsvollzieher beauftragt. Ggf. ist es sogar sinnvoll, die Forderung auszubuchen.

4. Mahnbescheidsverfahren

Das Mahnbescheidsverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren, damit Sie als Gläubiger kostengünstiger zu einem Titel (Urteil) kommen. Mit diesem können Sie dann Ihre Forderung vollstrecken. Ein Mahnbescheid bietet sich vor allem dann an, wenn der Schuldner auf Mahnungen einfach nicht reagiert, Zahlungszusagen nicht einhält und verzögert – kurzum: wenn er  „nicht zahlen will“, aber keine wirklichen Einwände gegen Ihren Zahlungsanspruch hat.

Der Mahnbescheid erfordert, dass Ihr Anspruch fällig und einredefrei ist. Ihr Zahlungsanspruch darf nicht von einer Gegenleistung abhängen, d.h. Sie müssen Ihre Leistung bereits erbracht haben. Es ist genau zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen, denn ein Schuldner kann sich gegen den Mahnbescheid wehren. Ist er z.B. der Ansicht, dass Sie gar keinen Anspruch haben (weil er vielleicht schon gezahlt hat), kann er mit einer Feststellungsklage versuchen, feststellen zu lassen, dass er Ihnen den im Mahnbescheid geltend gemachten Anspruch nicht schuldet. Hätte er damit Erfolg, müssten Sie alle Kosten des Rechtsstreits tragen.

5. Widerspruch

Legt der Schuldner gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein, so sind Sie gezwungen, Klage im ordentlichen Verfahren zu erheben. Dazu ist zu beantragen, dass das Mahngericht den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des Wohnsitzes des Schuldners verweist. Sodann ist die Klage zu begründen. Vor dem Amtsgericht (Streitwert bis € 5.000,00) können Sie sich als Gläubiger selbst (also ohne Anwalt) vertreten. Liegt der Streitwert über € 5.000,00, müssen Sie sich beim Landgericht von einem Anwalt vertreten lassen.

Legt der Schuldner gegen den Mahnbescheid innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung keinen Widerspruch ein, können Sie nach entsprechender Mitteilung des Mahngerichts einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Gegen diesen Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner Einspruch einlegen. Gegen den Schuldner kann vollstreckt werden. Er kann aber die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwehren und noch ins streitige Verfahren eintreten. Jetzt kann er Argumente, die gegen Ihre Zahlungsforderung  bestehen könnten, gerichtlich geltend machen.

Wird ein Vollstreckungsbescheid erlassen, ohne dass sich der Schuldner mit einem Einspruch dagegen wehrt, gilt der Vollstreckungsbescheid wie ein rechtskräftiges Urteil (Titel).

6. Zwangsvollstreckungsverfahren

Mit dem Titel können Sie nun die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner durch einen Gerichtsvollzieher betreiben. Diesen beauftragen Sie bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle beim Amtsgericht. Dazu stellen Sie einen Zwangsvollstreckungsauftrag, in dem die Forderung genau benannt und der Titel im Original beigefügt wird. Spätestens jetzt, vor Erteilung eines Zwangsvollstreckungsauftrages, sollten Sie sich Kenntnisse über das Vermögen des Schuldners verschaffen, um unnötige Kosten zu vermeiden:

  • Hat der Schuldner bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben?
  • Bei welchem Arbeitgeber ist der Schuldner beschäftigt?
  • Bei welcher Bank hat der Schuldner sein Konto?
  • Ist der Schuldner im Besitz wertvoller Gegenstände oder Tiere?
  • etc.

Je nach Antwort können Sie nun entscheiden, was die vielversprechendste Pfändungsmöglichkeit ist (Pfändung des Gehalts, des Kontos, etc.)

Bleibt die Zwangsvollstreckung aber erfolglos (auch hierüber informiert Sie der Gerichtsvollzieher schriftlich), verlangen Sie bei dem für den Schuldner zuständigen Amtsgericht die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor dem Gerichtsvollzieher. Diese eidesstattliche Versicherung ist ein nicht zu unterschätzendes Druckmittel, gerade bei selbständig tätigen Schuldnern. Die Abgabe führt zur Eintragung in das Schuldnerregister bei dem zuständigen Amtsgericht und zu einem negativen Eintrag bei der Schufa. Der Eintrag stellt ein Hindernis an der Teilnahme am täglichen Wirtschaftsverkehr dar. Der Schuldner wird als Kunde z.B. im (Internet-) Versandhandel, bei Mobiltelefonverträgen, bei Kreditverträgen oder als Kreditkartenkunde nicht mehr akzeptiert wird.  Verweigert der Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, kann er nach Erlass eines richterlichen Haftbefehls durch die Polizei verhaftet und sogar in Beugehaft genommen werden.

Fazit

Um Ihre Liquidität zu erhalten, sollten Sie nicht zulange auf die Begleichung Ihrer Rechnung warten. Bleiben Sie aktiv – schließlich haben Sie Ihre Leistung bereits erbracht! Bleiben Sie am Schuldner „dran“, nur so wissen Sie schnell, woran sie sind!

Sofern Sie weiterführende Fragen zum Thema „Forderungseinzug für Tierärzte“ oder „Forderungseinzug allgemein“ haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.