Rechtsanwalt Boris Zimmermann

Insbesondere seit der Ankündigung des „Brexit“ verzeichnen wir eine erhöhte Nachfrage zu Beratungen in Sachen Unternehmensgründung, insbesondere von ausländischen Investoren, die eine GmbH in Deutschland gründen wollen. In den Beratungen weisen wir immer wieder auf Haftungsrisiken hin, die in diesem Beitrag erörtert werden sollen.

Der Geschäftsführer einer GmbH trägt zweierlei Risiken: die Verantwortung für das Unternehmen und das Risiko der persönlichen Haftung. Diese Haftung ist vielen Geschäftsführern nicht bewusst.

Üblicherweise zählt als einer der großen Vorteile der GmbH, dass diese haftet und die handelnden Personen selbst vor Schadensersatzansprüchen schützt. „Notfalls geht die GmbH eben pleite“ ist häufig der erste Gedanke, wenn Ansprüche von Dritten drohen, die die GmbH eventuell nicht mehr bedienen kann. „Notfalls gründen wir eben eine neue GmbH“ schließt sich dann oft als „Rettungs-Rezept“ an. Häufig ist den handelnden Personen jedoch nicht bewusst, dass die GmbH kein undurchdringbares Schutzschild ist. So kann der Geschäftsführer in bestimmten Situationen schnell persönlich in das Visier des Gläubigers – häufig des Finanzamts – geraten. Dies ist gerade (insbesondere seit der drohenden „Brexit“-Gefahr) ausländischen Investoren nicht bewusst, die mit einer neuen GmbH am deutschen Markt auftreten möchten. Daher ist es wichtig, zumindest die häufigsten Fälle der Haftung des Geschäftsführers im Blick zu behalten.

Der Geschäftsführer ist nicht nur ein leitender Angestellter einer GmbH. Als gesetzlich normiertes Vertretungsorgan der GmbH vertritt er die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Häufig ist der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter der GmbH, zum Beispiel bei der „Ein-Mann-GmbH.“ Besteht Personenverschiedenheit und ist der Geschäftsführer kein Gesellschafter, nennt man ihn „Fremdgeschäftsführer.“

Der Geschäftsführer erbringt üblicherweise alle zur Verfolgung des Geschäftszwecks der GmbH erforderlichen gewöhnlich anfallenden Maßnahmen: solche also, die zum Betrieb notwendig sind. Er zeichnet die Vertragsabschlüsse mit Lieferanten und führt Verhandlungen mit Vertragspartnern. Er wird von den Gesellschaftern bestellt oder berufen. Handelt es sich um eine Ein-Mann-GmbH, bestellt der Gesellschafter sich selbst als Geschäftsführer. Der Geschäftsführer kann jederzeit auch wieder abberufen werden. Der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers besteht in einem solchen Fall solange weiter, bis der Vertrag fristgerecht gekündigt wird. Bestellung und Anstellung sind also strikt zu trennbare Vorgänge.

Nach außen hin, also Dritten gegenüber, ist die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers unbeschränkt und auch nicht beschränkbar. Intern kann allerdings sehr wohl bestimmt werden, ob es für ausgewählte Geschäfte der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter bedarf.

Dabei hat der Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Handelt er nicht so und verletzt diese Sorgfaltspflicht, geht er das Risiko ein, sich schadensersatzpflichtig zu machen. Genau in einer solchen Situation bietet die GmbH dem Geschäftsführer keinen Schutz – er setzt sich persönlich der Gefahr von Schadensersatzansprüchen aus.

Bei der Haftung ist zwischen Außen- (Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten, zum Beispiel Lieferanten, Behörden, Kunden) und Innenverhältnis (Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH und dem/ den Gesellschaftern) zu unterscheiden.  Überschreitet der Geschäftsführer seine Befugnisse, macht er sich im Verhältnis zu den Gesellschaftern schadensersatzpflichtig. Nach außen hin gegenüber Dritten ist das betreffende Geschäft aber voll wirksam. Gegenüber Dritten besteht eine persönliche Haftung des Geschäftsführers grundsätzlich nicht, hier soll schließlich die GmbH haften.

Verletzt der Geschäftsführer jedoch die vorbeschriebene Sorgfaltspflicht, haftet er persönlich, z. B. …

  1. im Bereich Steuern und Buchführung (steuerliche Pflichten werden nicht erfüllt), das Finanzamt kann ihn also persönlich in Anspruch nehmen;
  2. gegenüber Sozialversicherungsträgern im Sozialversicherungsrecht (Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge werden nicht abgeführt);
  3. bei Verletzung von Eigentumsrechten, zum Beispiel wenn er Ware verkauft, die noch unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten steht und die noch nicht von der GmbH bezahlt wurde;
  4. bei Wettbewerbs-, Urheber- Patent-, Gebrauchsmuster- und Markenrechtsverstößen;
  5. im Rahmen von Insolvenz, wenn der Geschäftsführer nicht rechtzeitig einen entsprechenden Insolvenzantrag stellt;
  6. wenn er bei Vertragsabschluss nicht deutlich macht, dass er für die GmbH handelt und der Dritte annimmt, dass er für sich selbst handelt (Rechtsschein).

Der Geschäftsführer kann sich in solchen Fällen nicht darauf berufen, dass er die aus den vorgenannten Gebieten anfallenden Aufgaben an Dritte (Steuerberater, Handlungsbevollmächtigten,  etc.) delegiert hat. Er bleibt zur Überprüfung dieser Personen verpflichtet – auch wenn dies in der Praxis oft schon rein aus zeitlichen Gründen kaum möglich ist. Insbesondere kritisch ist dies bei nicht deutsch sprechenden ausländischen Investoren, häufig umständlich formuliertes Amtsdeutsch tut dann sein übriges.

Um einer persönlichen Inanspruchnahme zu entgehen, kann der Geschäftsführer prüfen, ob der Abschluss einer D&O-Versicherung (directors and officers liability insurance) in Betracht kommt. Der Abschluss kann zum Beispiel bei Abschluss des Geschäftsführeranstellungsvertrages mitverhandelt werden.

Die Auseinandersetzung mit dem Thema der persönlichen Haftung ist für den Geschäftsführer existenziell wichtig.

Die Rechtsanwaltskanzlei Boris Zimmermann berät Unternehmen sowie ausländische Investoren beim Markteintritt in Deutschland, sowie zu Alternativen in u. a. Luxemburg. Nehmen Sie bei Fragen gern Kontakt zu uns auf.