Die Kanzlei Zimmermann vertritt unter anderem ausländische Staaten in Deutschland. Im Laufe eines Geschäftsganges bleibt es – wie bei jedem Unternehmen – nicht aus, Ansprüche aus eingegangen Geschäftsbeziehungen zu klären, die die Vertretungen dieser Staaten mit deutschen Rechtssubjekten eingegangen sind.
Zahlungsverzug: Gerichtliche Klagen bieten kaum Aussicht auf Erfolg
Dienstleister oder Lieferanten, die Geschäftsbeziehungen zu einem ausländischen Staat haben, stehen vor einem großen Problem, wenn ihr Kunde – der Staat – die Rechnungen nicht zahlt und Zahlungsaufforderungen nicht nachkommt. Grundsätzlich besteht natürlich immer die Möglichkeit, Ansprüche vor einem Zivilgericht geltend zu machen und einzuklagen. Eine Botschaft oder Konsulat kann formaljuristisch jedoch nicht verklagt werden; verklagt werden kann nur der Staat, der die Botschaft unterhält.
Auch wenn eine Klage erfolgreich sein sollte, stellt sich schließlich das Problem der Vollstreckung des Urteils. Hier bestehen Hindernisse, die regelmäßig zur praktischen Wertlosigkeit des Urteils führen. Einem Gerichtsvollzieher kann, wenn die Botschaft dies anordnet, schlicht der Zutritt zu den Räumlichkeiten von Konsulat oder Botschaft verwehrt werden. Üblicherweise kann der Gerichtsvollzieher sich der Polizei bedienen, um Zutritt zu erhalten, jedoch hat auch die Polizei kein Zutrittsrecht zu diesen Räumen. Zudem genießt auch das Botschaftspersonal Immunität, so dass, falls angezeigt, auch niemand in Ersatzhaft genommen werden kann. Letztendlich ist ein Urteil daher im Grunde wertlos. Auch der BGH hat bereits entschieden, dass in der Botschaft nicht vollstreckt werden kann. (BGH: IXa ZB 19/03)
Botschaften und Konsulate sind gemäß Wiener Übereinkommen über diplomatische Vertretungen zwar nicht „exterritorial,“ genießen aber besonderen Rechtsschutz im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Infolge der Tatsache, dass der Gegner ein fremder Staat ist, gegen den ein erstrittenes Urteil nicht ohne weiteres vollstreckt werden kann (Immunität), werden kostspielige Prozesse deshalb oft gescheut, Gerichtskosten bleiben auch im Erfolgsfall wegen der Vollstreckungshindernisse am erfolgreichen Anspruchsteller „hängen“.
Das rechtliche Vorgehen gegen ein Konsulat oder eine Botschaft ist also durchaus problematisch.
Der typische Fall der Verbalnote beim Versuch des Forderungseinzuges
Gegen ausländische Regierungsvertretungen kann generell nicht vollstreckt werden, und Klagen haben minimale Erfolgsaussichten. Als Ausweg wird oft die Verbalnote gesehen: Rechtspersönlichkeiten, die der Auffassung sind, einen Anspruch gegen die ausländische Regierung zu haben, können sich in Bezug auf ihre Forderung bei der betreffenden Regierung Gehör verschaffen, indem sie diesen Weg über das Auswärtige Amt in Berlin beschreiten.
Der Tausch von Verbalnoten ist die offizielle, förmliche Kommunikation zwischen Staaten. Verbalnoten sind Schreiben, die formal zwischen Staaten ausgetauscht werden – unpersönliche, an eine fremde Mission gerichtete Schreiben mit Geschäftszeichen, der Überschrift „Verbalnote“ sowie festgelegten Höflichkeits- und Schlussformel. Sie tragen einen Siegelabdruck und werden nicht unterschrieben.
Einige Anspruchsteller gehen davon aus, dass die Verbalnote „das letzte Mittel“ sei, mit dem Druck aufgebaut und so zwingend eine Klärung erwirkt werden kann. Diese Annahme ist jedoch falsch. Liegt ein begründeter Einwand der Botschaft vor, ist die Verbalnote wirkungslos. Sie ersetzt auch keine fehlende Begründung der Forderung. Auch wenn die Verbalnote einen begründeten Anspruch ausweist, stellt dies noch kein Zwangsmittel dar, das die Botschaft dazu bewegt, dem Anspruch nachzukommen.
Schließlich bittet der Aussteller der Verbalnote – das Auswärtige Amt – lediglich um die Sachverhaltsbearbeitung; eine Pflicht zu einer Handlung löst die Verbalnote aber nicht aus. Das Auswärtige Amt prüft weder den Anspruch selbst, noch nimmt es sonst eine anspruchsklärende Funktion zwischen den Parteien ein.
Gleichwohl führt die Verbalnote zur Erregung von Aufmerksamkeit innerhalb der Vertretung. Kein Staat hat Interesse daran, viele Verbalnoten zu erhalten. Zudem können Staaten diese unangenehmen Schriftstücke auch vollständig vermeiden oder aber im Vorhinein so handeln, dass diese Verbalnoten gar nicht erst statthaft sind und so den Ruf eines Staates nicht „beeinträchtigen.“ Sie können die Verbalnote sozusagen im Vorhinein mit einer guten juristischen Begründung „aushebeln,“ so dass diese relativ gut als unbegründet und gegenstandslos gegenüber dem Auswärtigen Amt festgestellt werden können.
Unsere Kanzlei hat Verbalnoten für verschiedene ausländische Staaten bearbeitet. Auffällig war, dass sowohl die Anspruchsteller als auch deren Anwälte nicht immer korrekt mit der Verbalnote umgegangen sind und Beantragung nicht immer statthaft war. Auch wurden teilweise Inkassounternehmen beauftragt, die für ein solch komplexes Vorgehen mit ihren Standardprozessen nicht unbedingt zur Durchführung geeignet sind.. Eine Kanzlei schrieb das zuständige Ministerium im Heimatland in der Landessprache an, und nach einigen Monaten kam dieses Schreiben zurück nach Deutschland … und schließlich zur Klärung in unsere Kanzlei. Diesen Umweg hätte sich der Anspruchsteller mit einem überlegten Vorgehen ersparen können.
Aus Sicht des Gläubigers: Forderungen gegen einen ausländischen Staat geltend machen
Unsere Erfahrung in der jahrelangen Arbeit mit ausländischen Vertragspartnern und Beamten, mit Forderungseinzug und -abwehr für und gegen ausländische Staaten hat aber gezeigt, dass es durchaus möglich sein kann, Forderungen zu realisieren.
Im Ergebnis kommt es auf die richtige Vorgehensweise an, wenn eine Forderung entstanden und fällig ist. Wir raten dringend dazu, den Weg zur Verbalnote nicht unüberlegt zu gehen, denn i. d. R. dokumentieren Sie damit nur die eigene Hilflosigkeit. Stattdessen raten wir, das Gespräch mit der Botschaft bzw. dem Konsulat zu suchen. Sobald man sich auf die – ggf. oft sehr andere – Kultur des anderen Staates einlässt, werden Verhandlungen deutlich erfolgsversprechender.
Aus Sicht der Botschaft bzw. Konsulats: Richtiges Verhalten im Umgang mit Schuldnern
Auch für den ausländischen Staat ist es sinnvoll, eine klare Entscheidung zu einem Anspruch begründet zu erklären und sie dem Anspruchsteller mitzuteilen. Die Streitigkeit mit dem Anspruchsteller sollte richtig dokumentiert und juristisch entschieden, und die Kommunikation sollte nachweisbar begründet werden.
Soweit es in der Folge zu Verbalnoten kommt oder bereits gekommen ist, kann zudem eine (evtl. grundsätzliche) zeitnahe Stellungnahme gegenüber dem Auswärtigen Amt angezeigt sein, um deutlich zu machen, dass und wie die streitigen Sachverhalte gelöst bzw. bearbeitet werden. Die Stellungnahme sollte juristisch fundiert sein und deutlich machen, dass der jeweilige Staat und seine Vertreter die hiesige Rechtsordnung respektieren, aber auch so gut kennen, dass sie den Anspruch juristisch korrekt beurteilt und für sich entschieden haben.
Die Rechtsanwaltskanzlei Zimmermann berät Botschaften und Konsulate und ist u. a. im Forderungseinzug spezialisiert. Gern beraten wir Sie im Umgang mit Forderungen, die Bezug zu ausländischen Rechtsträgern aufweisen, bzw. die an Sie als Botschaft oder Konsulat herangetragen werden.