Unter Freunden ist man schnell geneigt, einen Vertrauensvorschuss zu gewähren. Mündlich vereinbarte und gewährte Darlehen, Unterstützung bei Selbständigkeit und geschäftlichen Vorhaben mit der Vereinbarung „die Vergütung/das Vertragliche regeln wir noch!“ oder Gefälligkeiten verschiedenster Arten: All das sind typische Einstiege in den Bereich „Geschäfte unter Freunden“.
Die vorgenannten Fälle kommen in der Praxis sehr häufig vor. So vertraten wir unter anderem …
- eine Mandantin, die ihrem Bekannten ein Darlehen von € 8.000,00 ohne Sicherheiten und Prüfung seiner finanziellen Lage für einen unbekannten Freund gab; letzterer stand schon damals kurz vor der Insolvenz und der Bekannte ist unauffindbar;
- einen Mandanten, der einem Freund für den Schritt in die Selbständigkeit ohne schriftliche Vereinbarung umfangreiche Marketingkonzepte erarbeitete, die dieser heute gewinnbringend einsetzt. Als der Mandant eine sehr entgegenkommende Rechnung in Höhe von € 5.800,00 stellte, hieß es vom Freund nur, „dass das Geld kosten sollte, war doch so nie abgesprochen“;
- einen Mandanten, der umfangreiche Recherchearbeiten für einen guten Bekannten durchführte, wobei der Mandant einen Vertragsentwurf mit Vergütungsregelung an den Bekannten sendete, dieser aber nie unterzeichnete. Heute fordert der Mandant € 12.300,00 und der Bekannte verweist auf eine fehlende vertragliche Grundlage;
- eine Mandantin, die einem Freund ein Darlehen von € 2.500,00 gab, dessen Rückzahlung er nun trotz Versprechen und dem Hinweis „wir sind doch Freunde, du kannst mir vertrauen, ich zahle schon noch“ verweigert;
- eine Mandantin, die mit einer Freundin eine GmbH gründete und nicht vereinbarte, wer welchen Arbeitsanteil erbringen soll. Schon nach kurzer Zeit entstand ein das gesamte geschäftliche Vorhaben gefährdender Streit, weil sich die Mandantin ausgenutzt fühlte.
Die Regel „gute Freundschaft, strenge Rechnung“ und weitere kluge Sprüche gibt es zuhauf, in der Praxis verzichten viele jedoch auf schriftliche Vereinbarungen, weil sie sich um die Unterstellung mangelnden Vertrauens sorgen, wegen falscher Scham oder „unguten“ Gefühlen.
Dabei sollte gerade um der Freundschaft Willen eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden. Auch hier hat der Freund, der eine Leistung oder ein Darlehen gibt, immer noch die Möglichkeit, später auf seinen Anspruch zu verzichten, wenn der andere die (Rück-)Zahlung nicht erbringen kann, weil zum Beispiel die Geschäftsidee nicht fruchtete. Der Leistende soll aber die Wahl haben. Überraschend hoch ist auch der Missbrauch der Freundschaft, wenn es um Geldangelegenheiten geht.
Wer später seine Vergütung einfordern will, muss seinen Anspruch beweisen. Fehlen Zeugen oder schriftliche Vereinbarungen, muss auf Indizien (z. B. Kontoauszüge oder E-Mails) zurückgegriffen werden. Mit einer schriftlichen Vereinbarung ist die Ausgangslage des Anspruchsstellers vor Gericht immer günstiger, denn Handschlag und Ehrenwort sind Instrumente eines Ehrenkodexes, deren Bedeutung nur die wenigsten wirklich kennen und leben. Auch die großen Religionen befassen sich mit dem Vertrag und der Vertragstreue. So gebietet z. B. der Koran: „nehmt euch zur Sicherheit zwei Zeugen und legt schriftlich fest, was ihr miteinander vereinbart“; Geschäfte, bei denen eine Schuld entsteht, sollen nicht mündlich abgemacht werden.
Es ist kein Zeichen von Misstrauen, wenn man klare Verhältnisse schaffen möchte und so die Freundschaft bewahren will. Ein einfacher Darlehensvertrag oder die Vereinbarung über ein Stundenhonorar bei der Unterstützung mit Arbeitsleistungen sind schnell gefertigt und bringen Rechtssicherheit. Davon profitiert im Ernstfall auch der Auftraggeber: Sind die erbrachten Leistungen mangelhaft und führen sie zu einem Schaden, kann er auf die Vereinbarung zurückgreifen. Gerade Darlehen an Personen, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden, bergen hohes Risiko und erfolgen oft ohne Nachweis. Kann dann der Freund nicht zurückzahlen, kann es nach Jahren äußerst schwierig sein, sein Geld zu verlangen, wenn der Freund wieder finanziell bessergestellt ist. Mit einem schriftlichen Darlehensvertrag, bei dem die Rückzahlung erst nach Kündigung fällig wird, wäre dem Darlehensgeber dann geholfen.
Schwierig ist auch die Abgrenzung zur unentgeltlichen Gefälligkeit. Wo hört diese auf und ab wann darf man eine Vergütung erwarten? Eine schriftliche Vereinbarung kann auch hier helfen, die Grenze klar zu ziehen.
Sollte sich ein Streitfall abzeichnen und eine schriftliche Vereinbarung nicht bestehen, ist es ratsam, sofort zu handeln, den Schaden zu minimieren und nicht abzuwarten. Ein erstes Gespräch lässt schnell erkennen, welche Ansicht das Gegenüber vertritt. Spätestens jetzt sollte eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, diese kann auch vergangene Sachverhalte regeln. Die zukünftige Zusammenarbeit steht jetzt auf festen Füßen. In Darlehensfällen sollte, sofern möglich, das Darlehen sofort gekündigt werden, wenn die Rückzahlung ernsthaft in Frage steht. Hier gilt: „Lieber eine Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende.“